Artikel 7 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 5a Abs. 1 Bst. d KBüG)
Artikel 7 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht · Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 5a Abs. 1 Bst. d KBüG)
1. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.
3. Das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung erfüllt nicht, wer in den f\u00fcnf Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder w\u00e4hrend des Einb\u00fcrgerungsverfahrens
a) Sozialhilfe bezieht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollst\u00e4ndig zur\u00fcckerstattet
b) im Betreibungsregister Eintr\u00e4ge von Verlustscheinen und von Betreibungen von \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaften sowie von Versicherungen der obligatorischen Krankenversicherung aufweist oder
c) f\u00e4llige Steuerforderungen aufweist