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Artikel 6 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Sprachnachweis (Art. 5a Abs. 1 Bst. c KBüG)

Eignungsvoraussetzungen
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Artikel 6 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht · Sprachnachweis (Art. 5a Abs. 1 Bst. c KBüG)

1. Die Bewerberin oder der Bewerber muss in deutscher Sprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.

2. Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a) die deutsche Sprache als Muttersprache spricht und schreibt

b) während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat

c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat

d) über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht

3. Die Kosten für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 2 Buchstabe d gehen zulasten der Bewerberin oder des Bewerbers.

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