1.4123
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5a Abs. 1 Bst. b KBüG)
Eignungsvoraussetzungen
Artikel 5 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht · Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5a Abs. 1 Bst. b KBüG)
1. Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten
a) die rechtstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz
b) die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit
c) die Pflicht zu Militär- oder zivilem Ersatzdienst und zum Schulbesuch