Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.4123 CH-UR

Artikel 4 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 5a Abs. 1 Bst. a KBüG)

Eignungsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht · Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 5a Abs. 1 Bst. a KBüG)

1. Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er

a) gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet

b) wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt oder

c) wenn sie oder er nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt

2. Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt für die zuständige kantonale Behörde einsehbar ist

a) eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen

b) eine stationäre Massnahme bei Erwachsenen oder eine geschlossene Unterbringung bei Jugendlichen

c) ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung

d) eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion

e) eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens drei Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat

3. Für ausländische Strafregistereinträge gilt Absatz 2 sinngemäss.

← Artikel 3 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht Gegenstand Artikel 5 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →