Artikel 2 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Vertrautsein mit den Lebensverhältnissen (Art. 5 Bst. b KBüG)
Artikel 2 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht · Vertrautsein mit den Lebensverhältnissen (Art. 5 Bst. b KBüG)
1. Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Verhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich
a) über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Uri und in der Gemeinde verfügt
b) am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz, im Kanton Uri und in der Gemeinde teilnimmt und
c) Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern innerhalb des Kantons und der Gemeinde pflegt
2. Die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse werden mit einem Test nachgewiesen. Die zuständige Direktion kann den Test zusammen mit den Gemeinden selber durchführen oder die Durchführung an öffentliche oder private Anbieter delegieren. Sie stellt sicher, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann. Die entsprechenden Kosten gehen zulasten der Bewerberin oder des Bewerbers.
3. Vom Test befreit sind Personen, die
a) während insgesamt mindestens fünf Jahren in der Schweiz den Unterricht auf Volksschulstufe und Sekundarstufe II besucht haben und einen Nachweis für den Unterrichtsbesuch vorlegen können
b) zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt sind oder
c) bei denen aus anderen Gründen die Kenntnis der mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten offenkundig vorhanden ist