1.4123
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 11 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Sie tritt gleichzeitig mit der Änderung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht in Kraft.