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Artikel 11 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 11 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Sie tritt gleichzeitig mit der Änderung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht in Kraft.

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