1.4123
CH-UR
Artikel 10 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Artikel 10 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird aufgehoben.