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Artikel 10 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Artikel 10 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird aufgehoben.

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