1.4123
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Gegenstand
Artikel 1 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
1. Diese Verordnung führt die für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts geltenden Eignungsvoraussetzungen näher aus.