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1.4123 CH-UR

Artikel 1 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Gegenstand
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Artikel 1 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1. Diese Verordnung führt die für den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts geltenden Eignungsvoraussetzungen näher aus.

Gegenstand Artikel 2 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht →

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