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Artikel 9 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Erteilung des Gemeindebürgerrechts: Zuständige Gemeindebehörde

Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
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Artikel 9 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Erteilung des Gemeindebürgerrechts: Zuständige Gemeindebehörde

1. Soweit das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist die Gemeindeversammlung (offene Dorfgemeinde) für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig.

2. Das Recht der Gemeinde kann die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts dem Gemeinderat oder einer besonderen Bürgerrechtskommission übertragen.

3. Die Bürgerrechtskommission besteht aus einem Mitglied des Gemeinderats als Präsidentin oder Präsident und mindestens vier weiteren von der Gemeindeversammlung gewählten Mitgliedern. Sie handelt nach den Regeln der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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