Artikel 8 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Bearbeitung von Personendaten
Artikel 8 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Bearbeitung von Personendaten
1. Die zuständigen kantonalen und gemeindlichen Behörden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders geschützten Personendaten über
a) religiöse Ansichten
b) politische Tätigkeiten
c) Gesundheit
d) Beachtung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten
e) Massnahmen der sozialen Hilfe
f) Betreibungs- und Konkursverfahren
g) Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen
h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen
i) schulisches Verhalten
2. Kantonale und gemeindliche Behörden sind ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Die kantonalen und gemeindlichen Behörden, die sich mit Bürgerrechtsangelegenheiten befassen, sind ermächtigt, sich gegenseitig und den zuständigen Stellen des Bundes alle Personendaten bekannt zu geben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig sind.
4. Legt der Gemeinderat das Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung zum Entscheid vor, hat er die folgenden Daten bekannt zu geben
a) Staatsangehörigkeit
b) Aufenthaltsdauer
c) Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration
5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).