1.4121
KBüGLCivCLCit
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Gesuch
Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
Artikel 6 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Gesuch
1. Das Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts ist bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen.
2. Die zuständige kantonale Amtsstelle unterstützt die Gemeindebehörde bei der Abklärung der Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe c und Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a und erlässt die erforderlichen Vollzugshilfen.