Artikel 5a Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Integrationskriterien
Artikel 5a Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Integrationskriterien
1. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere
a) im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
b) in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung
c) in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache zu verständigen
d) in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und
e) in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird
2. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3. Der Landrat regelt durch Verordnung die Voraussetzungen für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.