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1.4121 KBüGLCivCLCit CH-UR

Artikel 4 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Voraussetzungen: Wohnsitzerfordernis

Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
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Artikel 4 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Voraussetzungen: Wohnsitzerfordernis

1. Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss in den letzten fünf Jahren in der betreffenden Gemeinde ununterbrochen Wohnsitz haben.

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