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1.4121 KBüGLCivCLCit CH-UR

Artikel 20 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 20 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Änderung der Verfassung des Kantons Uri zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

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