1.4121
KBüGLCivCLCit
CH-UR
Artikel 19 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Nichtrückwirkung
Schlussbestimmungen
Artikel 19 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Nichtrückwirkung
1. Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht.
2. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.