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1.4121 KBüGLCivCLCit CH-UR

Artikel 13 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG)

Entlassung aus dem Bürgerrecht
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Artikel 13 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG

1. Der Gemeinderat hat die gesuchstellende Person aus dem Gemeindebürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzt. Mit diesem Entscheid verliert die gesuchstellende Person auch das Kantonsbürgerrecht, soweit sie das Gemeindebürgerrecht in einem anderen Kanton besitzt.

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