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Artikel 12 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Ehrenbürgerrecht

Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
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Artikel 12 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Ehrenbürgerrecht

1. Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht erteilt werden.

2. Die Gemeindeversammlung erteilt das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde, soweit das Gemeinderecht nichts anderes bestimmt. Der Landrat erteilt das Ehrenbürgerrecht des Kantons.

3. Das Ehrenbürgerrecht hat nicht die Rechtswirkungen einer ordentlichen Einbürgerung.

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