1.4121
KBüGLCivCLCit
CH-UR
Artikel 10 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) - Erteilung des Gemeindebürgerrechts: Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung
Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
Artikel 10 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG · Erteilung des Gemeindebürgerrechts: Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung
1. Der Antrag des Gemeinderats an die Gemeindeversammlung zum Einbürgerungsgesuch gilt als angenommen, wenn aus der Versammlungsmitte kein Gegenantrag gestellt wird, wenn sich der Gegenantrag als unzulässig erweist oder wenn er abgelehnt wird.
2. Gegenanträge sind zulässig und werden zur Abstimmung gebracht, wenn sie
a) begründet sind und die Begründung sich auf gesetzliche Einbürgerungsvoraussetzungen bezieht, zu deren Beurteilung die Gemeinde zuständig ist
b) nicht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen
c) sich auf konkrete Gesuche oder Personen beziehen