1.1205
CH-UR
Artikel 2 Reglement zur Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung und zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann - Fachstelle für Frauenfragen
Artikel 2 Reglement zur Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung und zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann · Fachstelle für Frauenfragen
1. Der Regierungsrat beauftragt eine Ombudsfrau, Frauenfragen in der kantonalen Verwaltung zu bearbeiten und zu koordinieren. Sie ist die Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung.