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Artikel 2 Reglement zur Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung und zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann - Fachstelle für Frauenfragen

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Artikel 2 Reglement zur Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung und zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann · Fachstelle für Frauenfragen

1. Der Regierungsrat beauftragt eine Ombudsfrau, Frauenfragen in der kantonalen Verwaltung zu bearbeiten und zu koordinieren. Sie ist die Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung.

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