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Artikel 1 Reglement zur Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung und zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann - Zweck

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Artikel 1 Reglement zur Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung und zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann · Zweck

1. Dieses Reglement regelt Aufgaben und Besetzung der Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung.

2. Es vollzieht das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG).

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