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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 9 Gemeindegesetz (GEG) - Stimmrecht, Wahlfähigkeit

Organe - Stimmberechtigte
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Artikel 9 GEG · Stimmrecht, Wahlfähigkeit

1. Stimmberechtigt und wahlfähig ist, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat.

2. Die gewählte Person kann ihr Behördenamt nur ausüben, wenn und solange sie in der Gemeinde wohnt.

3. Der Regierungsrat kann für eine beschränkte Zeit Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.

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