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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 8 Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Publikationsorgan

Allgemeine Bestimmungen - Veröffentlichungen
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Artikel 8 GEG · Gegenstand und Publikationsorgan

1. Rechtserlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse, die die Bevölkerung betreffen, und Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden veröffentlicht.

2. Die Gemeinde bestimmt in einem Rechtserlass das Publikationsorgan. Für Rechtserlasse kann sie die Internetseite der Gemeinde als Publikationsorgan bezeichnen.

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