1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 8 Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Publikationsorgan
Allgemeine Bestimmungen - Veröffentlichungen
Artikel 8 GEG · Gegenstand und Publikationsorgan
1. Rechtserlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse, die die Bevölkerung betreffen, und Wahl- und Abstimmungsergebnisse werden veröffentlicht.
2. Die Gemeinde bestimmt in einem Rechtserlass das Publikationsorgan. Für Rechtserlasse kann sie die Internetseite der Gemeinde als Publikationsorgan bezeichnen.