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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 79 Gemeindegesetz (GEG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 79 GEG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

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