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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 77 Gemeindegesetz (GEG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Artikel 77 GEG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz vom 1. Mai 1859 über das Stimmrecht an Dorfgemeinden wird aufgehoben.

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