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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 76 Gemeindegesetz (GEG) - Redaktionelle Anpassung

Schlussbestimmungen
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Artikel 76 GEG · Redaktionelle Anpassung

1. Der Gemeinderat passt die gemeindlichen Rechtserlasse den Begriffen «Verordnung» und «Reglement» an.

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