1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 74 Gemeindegesetz (GEG) - Ansprechstelle beim Kanton
Zusammenarbeit mit dem Kanton
Artikel 74 GEG · Ansprechstelle beim Kanton
1. Der Kanton führt eine Ansprechstelle für die Gemeinden.
2. Im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Möglichkeiten unterstützt die Ansprechstelle die Gemeinden, wenn sie es verlangen
a) bei der Erfüllung der eigenen, öffentlichen Angelegenheiten
b) bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton