Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 74 Gemeindegesetz (GEG) - Ansprechstelle beim Kanton

Zusammenarbeit mit dem Kanton
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Artikel 74 GEG · Ansprechstelle beim Kanton

1. Der Kanton führt eine Ansprechstelle für die Gemeinden.

2. Im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Möglichkeiten unterstützt die Ansprechstelle die Gemeinden, wenn sie es verlangen

a) bei der Erfüllung der eigenen, öffentlichen Angelegenheiten

b) bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton

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