1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 73 Gemeindegesetz (GEG) - Grundsatz
Zusammenarbeit mit dem Kanton
Artikel 73 GEG · Grundsatz
1. Der Kanton achtet die Gemeindeautonomie bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
2. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen arbeitet er mit den Gemeinden zusammen, um die gemeinsamen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen.