1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 72 Gemeindegesetz (GEG) - Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeversammlung
Aufsicht und Rechtspflege - Rechtspflege
Artikel 72 GEG · Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen der Gemeindeversammlung
1. Abstimmungen und Wahlen der Gemeindeversammlung sowie vorbereitende, nachbereitende und verfahrensmässige Anordnungen dazu können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2. Davon ausgenommen sind Rechtserlasse sowie Tatbestände, deren Anfechtbarkeit die besondere Gesetzgebung anders regelt.
3. Nur Rechtsverletzungen können gerügt werden.
4. Beschwerdeberechtigt ist, wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist.
5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).