1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 71 Gemeindegesetz (GEG) - Aufsicht durch den Regierungsrat: Kosten
Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
Artikel 71 GEG · Aufsicht durch den Regierungsrat: Kosten
1. Trifft der Regierungsrat aufsichtsrechtliche Massnahmen, auferlegt er die Kosten der Untersuchung und der Massnahmen in der Regel der betroffenen Gemeinde.