Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 71 Gemeindegesetz (GEG) - Aufsicht durch den Regierungsrat: Kosten

Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 71 GEG · Aufsicht durch den Regierungsrat: Kosten

1. Trifft der Regierungsrat aufsichtsrechtliche Massnahmen, auferlegt er die Kosten der Untersuchung und der Massnahmen in der Regel der betroffenen Gemeinde.

← Artikel 70 GEG Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 72 GEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →