Artikel 70 Gemeindegesetz (GEG) - Aufsicht durch den Regierungsrat: Massnahmen
Artikel 70 GEG · Aufsicht durch den Regierungsrat: Massnahmen
1. Ergibt sich aus der aufsichtsrechtlichen Untersuchung Handlungsbedarf, ergreift der Regierungsrat die verhältnismässigen Massnahmen.
2. Er kann insbesondere
a) anstelle der Gemeinde handeln
b) Weisungen erteilen
c) vorsorgliche Massnahmen treffen
d) widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben
e) Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen
f) Ersatzvorschriften erlassen
g) das Budget und den Steuerfuss einer Gemeinde festlegen
h) ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend oder endgültig des Amts entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt
i) einer Gemeinde das Recht zur Selbstverwaltung entziehen und ein leitendes Organ einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Gemeinde
1. mangels gehörig bestellter Behörden nicht mehr beschlussfähig ist
2. ihre rechtlichen Verpflichtungen grob verletzt
3. sich den Anordnungen des Regierungsrats als Aufsichtsbehörde widersetzt oder
4. durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet
3. Entscheidungen des Regierungsrats über aufsichtsrechtliche Untersuchungen und Massnahmen sind kantonal letztinstanzlich.