1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 69 Gemeindegesetz (GEG) - Aufsicht durch den Regierungsrat: Untersuchung
Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
Artikel 69 GEG · Aufsicht durch den Regierungsrat: Untersuchung
1. Der Regierungsrat klärt den massgeblichen Sachverhalt ab. Dazu kann er die Akten der Gemeinde einsehen, Behördenmitglieder und Angestellte befragen sowie auf andere geeignete Weise den Sachverhalt klären.
2. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).