Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 69 Gemeindegesetz (GEG) - Aufsicht durch den Regierungsrat: Untersuchung

Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 69 GEG · Aufsicht durch den Regierungsrat: Untersuchung

1. Der Regierungsrat klärt den massgeblichen Sachverhalt ab. Dazu kann er die Akten der Gemeinde einsehen, Behördenmitglieder und Angestellte befragen sowie auf andere geeignete Weise den Sachverhalt klären.

2. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

← Artikel 68 GEG Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 70 GEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →