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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 68 Gemeindegesetz (GEG) - Aufsicht durch den Regierungsrat: Grundsatz

Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
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Artikel 68 GEG · Aufsicht durch den Regierungsrat: Grundsatz

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Gemeinden und deren Behörden. Vorbehalten bleiben die gemeinderätliche Aufsichtspflicht nach Artikel 67 und jene der besonderen Gesetzgebung.

2. Der Regierungsrat beaufsichtigt zudem die selbstständigen Gemeindeunternehmen und die Zweckverbände.

3. Der Regierungsrat greift als Aufsichtsbehörde nur ein, wenn

a) Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder

b) die ordnungsgemässe Führungs- und Verwaltungstätigkeit auf andere Weise ernsthaft gefährdet ist

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