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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 67 Gemeindegesetz (GEG) - Pflicht der Gemeinde

Aufsicht und Rechtspflege - Aufsicht
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Artikel 67 GEG · Pflicht der Gemeinde

1. Treten in der Gemeinde Ordnungswidrigkeiten auf, klärt der Gemeinderat die Angelegenheit ab. Er veranlasst im Rahmen seiner Zuständigkeit die notwendigen Massnahmen, die geeignet sind, den festgestellten Missstand zu beheben; fehlt ihm die Zuständigkeit, wendet er sich an das zuständige Organ. Artikel 68 Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.

2. Der Gemeinderat kann Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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