Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 66 Gemeindegesetz (GEG) - Zuständigkeit

Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Gebiet
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 66 GEG · Zuständigkeit

1. Die Stimmberechtigten beschliessen den Vertrag über die Gebietsveränderung, der Gemeinderat jenen über die Grenzbereinigung.

2. Die Verträge sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

← Artikel 65 GEG Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 67 GEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →