1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 66 Gemeindegesetz (GEG) - Zuständigkeit
Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Gebiet
Artikel 66 GEG · Zuständigkeit
1. Die Stimmberechtigten beschliessen den Vertrag über die Gebietsveränderung, der Gemeinderat jenen über die Grenzbereinigung.
2. Die Verträge sind vom Regierungsrat zu genehmigen.