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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 65 Gemeindegesetz (GEG) - Vertrag

Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Gebiet
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Artikel 65 GEG · Vertrag

1. Die Gemeinden regeln die Änderung im Gebiet mit einem Vertrag. Dieser bestimmt den neuen Grenzverlauf und bei der Gebietsveränderung zudem die Rechtsfolgen der Änderung.

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