1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 65 Gemeindegesetz (GEG) - Vertrag
Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Gebiet
Artikel 65 GEG · Vertrag
1. Die Gemeinden regeln die Änderung im Gebiet mit einem Vertrag. Dieser bestimmt den neuen Grenzverlauf und bei der Gebietsveränderung zudem die Rechtsfolgen der Änderung.