1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 63 Gemeindegesetz (GEG) - Personelle Unterstützung
Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Bestand - Unterstützung durch den Kanton
Artikel 63 GEG · Personelle Unterstützung
1. Die zuständige Direktion berät die fusionswilligen Einwohnergemeinden. Sie kann für diese Gemeinden Abklärungen treffen und Vorschläge erarbeiten.