1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 62 Gemeindegesetz (GEG) - Kantonsbeiträge
Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Bestand - Unterstützung durch den Kanton
Artikel 62 GEG · Kantonsbeiträge
1. Der Kanton leistet den fusionierenden Einwohnergemeinden
a) einen einmaligen Beitrag an die Projektkosten zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses
b) einen einmaligen Beitrag an die Folgen der Fusion. Dieser Beitrag berücksichtigt insbesondere die Kosten der Neuorganisation und einen angemessenen Entschuldungsbeitrag
2. Im Rahmen von Absatz 1 beschliesst der Landrat die Höhe der Beiträge. Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben abschliessend.