1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 61 Gemeindegesetz (GEG) - Fusionsvertrag: Genehmigung
Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Bestand - Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses
Artikel 61 GEG · Fusionsvertrag: Genehmigung
1. Gemeindefusionen sind erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Zusammenschluss rechtmässig ist.
2. Will der Regierungsrat den Fusionsvertrag nicht genehmigen, entscheidet der Landrat kantonsintern letztinstanzlich über die Genehmigung. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.