1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 60 Gemeindegesetz (GEG) - Fusionsvertrag: Inhalt
Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Bestand - Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses
Artikel 60 GEG · Fusionsvertrag: Inhalt
1. Der Fusionsvertrag regelt die Einzelheiten, die für den Vollzug des Zusammenschlusses erforderlich sind.
2. Er regelt insbesondere
a) ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemeinden aufnimmt
b) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, die Grenzen und den Namen der neuen Gemeinde
c) die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen Gemeinde
d) die Übergangsordnung. Diese regelt namentlich die allfällige Weitergeltung und die Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen der aufgehobenen Gemeinden