Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 60 Gemeindegesetz (GEG) - Fusionsvertrag: Inhalt

Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Bestand - Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 60 GEG · Fusionsvertrag: Inhalt

1. Der Fusionsvertrag regelt die Einzelheiten, die für den Vollzug des Zusammenschlusses erforderlich sind.

2. Er regelt insbesondere

a) ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemeinden aufnimmt

b) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses, die Grenzen und den Namen der neuen Gemeinde

c) die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen Gemeinde

d) die Übergangsordnung. Diese regelt namentlich die allfällige Weitergeltung und die Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen der aufgehobenen Gemeinden

← Artikel 59 GEG Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 61 GEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →