1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 6 Gemeindegesetz (GEG) - Delegation
Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
Artikel 6 GEG · Delegation
1. Die Stimmberechtigten können ihre Rechtsetzungsbefugnisse einer Behörde übertragen. Die Delegation muss in der Verordnung enthalten und auf einen beschränkten Sachbereich begrenzt sein. Zudem muss die Verordnung die Grundzüge des delegierten Sachbereichs selbst regeln.
2. Rechtsetzungsbefugnisse, die kraft besonderer Vorschrift einer Behörde zustehen, dürfen nicht weiter delegiert werden.