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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 59 Gemeindegesetz (GEG) - Fusionsvertrag: Zuständigkeit

Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Bestand - Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses
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Artikel 59 GEG · Fusionsvertrag: Zuständigkeit

1. Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden entscheiden über den Zusammenschluss, indem sie an der Urne über den Fusionsvertrag abstimmen.

2. Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.

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