1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 59 Gemeindegesetz (GEG) - Fusionsvertrag: Zuständigkeit
Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Bestand - Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses
Artikel 59 GEG · Fusionsvertrag: Zuständigkeit
1. Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden entscheiden über den Zusammenschluss, indem sie an der Urne über den Fusionsvertrag abstimmen.
2. Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.