1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 58 Gemeindegesetz (GEG) - Wirkung des Zusammenschlusses
Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Bestand - Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses
Artikel 58 GEG · Wirkung des Zusammenschlusses
1. Mit dem Zusammenschluss werden die Gemeinden, die von einer anderen aufgenommen werden, und die Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen, aufgehoben.
2. Die durch den Zusammenschluss erweiterte oder neu entstandene Gemeinde übernimmt ohne Weiteres die bisherigen Rechte und Pflichten der aufgehobenen Gemeinden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen mit Dritten.