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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 57 Gemeindegesetz (GEG) - Art des Zusammenschlusses

Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Bestand - Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses
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Artikel 57 GEG · Art des Zusammenschlusses

1. Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem

a) eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenommen werden (Absorptionsfusion)

b) sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen (Kombinationsfusion)

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