1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 57 Gemeindegesetz (GEG) - Art des Zusammenschlusses
Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Änderung im Bestand - Art, Wirkung und Verfahren des Zusammenschlusses
Artikel 57 GEG · Art des Zusammenschlusses
1. Gemeinden können sich zusammenschliessen, indem
a) eine oder mehrere Gemeinden von einer anderen Gemeinde aufgenommen werden (Absorptionsfusion)
b) sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschliessen (Kombinationsfusion)