1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 56 Gemeindegesetz (GEG) - Grundsatz
Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Freiwilligkeit
Artikel 56 GEG · Grundsatz
1. Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet. Änderungen sind für die Gemeinden freiwillig.