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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 56 Gemeindegesetz (GEG) - Grundsatz

Änderung im Bestand und im Gebiet der Gemeinden - Freiwilligkeit
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Artikel 56 GEG · Grundsatz

1. Bestand und Gebiet der Gemeinden sind gewährleistet. Änderungen sind für die Gemeinden freiwillig.

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