Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 55 Gemeindegesetz (GEG) - Mittel

Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 55 GEG · Mittel

1. Die Rechnungsprüfungskommission kann die Akten der Gemeinde einsehen und die Behörden befragen, soweit das notwendig ist, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Mit einer Verordnung kann die Gemeinde die Rechnungsprüfungskommission zudem ermächtigen, das Gemeindepersonal direkt zu befragen.

2. Die Behörden und, soweit ein direktes Befragungsrecht besteht, das Personal sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

3. Die Rechnungsprüfungskommission kann der betroffenen Behörde Vorschläge und Anträge unterbreiten.

← Artikel 54 GEG Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 56 GEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →