1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 54 Gemeindegesetz (GEG) - Aufgaben
Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung
Artikel 54 GEG · Aufgaben
1. Die Rechnungsprüfungskommission prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, namentlich jene, über welche die Stimmberechtigten entscheiden.
2. Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten
a) finanzrechtliche Zulässigkeit
b) fachtechnische Richtigkeit
c) finanzielle Angemessenheit