1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 53 Gemeindegesetz (GEG) - Grundsatz
Finanzhaushalt - Rechnungsprüfung
Artikel 53 GEG · Grundsatz
1. Die Gemeinden sorgen für eine dem Finanzhaushalt angepasste Rechnungsprüfung.
2. Zu diesem Zweck setzen sie eine Rechnungsprüfungskommission ein. Deren Aufgaben können sie einer fachlich ausgewiesenen Drittperson übertragen, soweit Fragen der finanzrechtlichen Zulässigkeit oder der fachtechnischen Richtigkeit betroffen sind. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Rechnungsprüfungskommission.
3. Die Gemeindeordnung regelt das Nähere, namentlich die Wahl und die Zusammensetzung der Rechnungsprüfungskommission sowie die Auswahl der Drittperson und den Aufgabenbereich, der ihr übertragen wird.