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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 52 Gemeindegesetz (GEG) - Verweis

Finanzhaushalt - Grundsätze und anwendbares Recht
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Artikel 52 GEG · Verweis

1. Die Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts.

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