1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 51 Gemeindegesetz (GEG) - Grundsätze des Finanzhaushalts
Finanzhaushalt - Grundsätze und anwendbares Recht
Artikel 51 GEG · Grundsätze des Finanzhaushalts
1. Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.