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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 51 Gemeindegesetz (GEG) - Grundsätze des Finanzhaushalts

Finanzhaushalt - Grundsätze und anwendbares Recht
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Artikel 51 GEG · Grundsätze des Finanzhaushalts

1. Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.

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