Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 50 Gemeindegesetz (GEG) - Genehmigung

Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
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Artikel 50 GEG · Genehmigung

1. Die Statuten des Zweckverbands sind erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat. Dieser prüft, ob die Statuten rechtmässig sind.

2. Das Gleiche gilt für die Änderung und die Aufhebung der Statuten.

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